Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    1. Dies Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

    2. Weichen die Angaben im Vertrag von diesen Einkaufsbedingungen ab, gelten die Angaben im Vertrag. Der individuelle Vertrag hat immer höchste Priorität.

    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
  2. Bestellung – Bestellunterlagen
    1. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach deren Zugang schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt.
  3. Preise / Zahlungsbedingungen
    1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Soweit nichts anderes vereinbart, schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ und die sachgerechte Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
    2. Der Lieferant trägt alle anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und sonstige Kosten einer Einfuhr auf Anlass der Bestellung.
    3. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
    4. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
    5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
    6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
    7. Der Lieferant ist zur Aufrechnung von Ansprüchen gegen uns, oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn und soweit seine Forderungen unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.
  4. Lieferung
    1. Die in der Bestellung angegebenen Termine und/oder Fristen sind bindend.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und/oder Fristen nicht eingehalten werden können. Die vereinbarten Termine und/oder Fristen werden durch diese Information nicht verlängert.
    3. Im Falle eines Verzuges des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
    4. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen (auch in Teilen) dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis vorgenommen werden.
    5. Die Versicherung der Transporte und die Kosten übernimmt der Auftragnehmer.
  5. Gefahrübergang – Dokumente
    1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung der Rechnung nicht von uns zu vertreten.
  6. Qualität – Managementsystem und Dokumentation
    1. Sofern nichts anderes vereinbart, hat der Lieferant die Lieferungen und/oder Leistungen ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen. Vor der Vornahme von Änderungen von Fertigungsverfahren und -einrichtungen, Materialien oder Zulieferteilen für die Lieferungen und/oder Leistungen, vor Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Lieferungen und/oder Leistungen, die sich auf bestellte Lieferungen und/oder Leistungen auswirken, wird uns der Lieferant so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken können. Je nach Art und Umfang der Änderung entscheiden wir, ob eine Freigabe erforderlich wird. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferant nach sorgfältiger Prüfung solche nachteiligen Auswirkungen nachweisbar für ausgeschlossen halten kann.
    2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferungen und/oder Leistungen so zu erbringen, dass in der gesamten Liefer- bzw. Leistungskette, insbesondere bei Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Verpackung, Transport, Installation, Betrieb, Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Entsorgung, die dafür am Herstellungsort sowie an dem von uns genannten Ort der Nutzung geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen, Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen, insbesondere bezüglich Qualität, Umweltschutz, Arbeitsschutz, Transportsicherheit und Produktsicherheit eingehalten werden.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, die in Abschnitt 2 genannten Regelwerke ihrem aktuellen Stand nach eizuhalten und Auswirkungen, die deren Änderungen auf die Lieferungen und/oder Leistungen haben uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. Eingangsprüfung
    1. Obliegt uns nach § 377 Abs. 1 HGB die Untersuchung der Ware und die Mängelanzeige, werden wir dies unverzüglich nach Eingang der Ware vornehmen.
    2. Mängelanzeigen sind innerhalb eines Monats seit Lieferung oder, wenn es sich um einen verdeckten Mangel handelt, bei seiner Entdeckung gegenüber dem Lieferanten zu erheben.
  8. Mängel – Mängelhaftung und sonstige Haftung
    1. Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und/oder Leistungen sowie deren Eignung für die speziellen Zwecke, für die sie von uns bestellt wurden.
    2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in jedem Fall ungekürzt zu.
    3. Der Lieferant haftet für seine Vertreter und Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.
    4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, dies gilt nicht so weit das Gesetz längere Fristen vorsieht, in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  9. Produkthaftung – Haftpflichtversicherungsschutz
    1. Für den Fall, dass wir aufgrund von Produkt- oder Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. Sind wir aufgrund unserer Produzentenhaftung gehalten, wegen eines vom Lieferanten fehlerhaft gelieferten Produkts eine Rückrufaktion und/oder Serviceaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche damit verbundene Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
    2. Der Lieferant verpflichtet sich eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung- und erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen mit einer Deckungssumme von mindestens € 3 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer des Vertrags zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf die Deckungssumme beschränkt.
  10. Eigentumsvorbehalt – Beistellungen – Werkzeuge – Geheimhaltung
    1. An von uns beigestellten Werkzeugen und/oder Modellen sowie an von uns beigestellter Software behalten wir uns das Eigentum ebenso vor wie an allen anderen von uns überlassenen Stoffen, Teilen, Unterlagen und Informationen. Der Lieferant ist verpflichtet diese ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Lieferungen und/oder Leistungen einzusetzen.
    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Software und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden; sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden, sie sind uns nach der Abwicklung der Bestellung unaufgefordert, bzw. auf unsere Aufforderung hin unverzüglich zurückzugeben; Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
  11. Gefährdung der Vertragserfüllung
    1. Ist die Erfüllung des Vertrages aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Lieferanten, aufgrund der Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder ähnlicher Gründe ernstlich gefährdet, sind wir berechtigt für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, oder vollständig, sollte eine Teilerfüllung nicht in unserem Interesse liegen.
  12. Technische Dokumentation
    1. Die Lieferung einer technischen Dokumentation und aller geforderten Protokolle hat, wenn nicht anders vereinbart, Bestandteil der Hauptlieferung zu sein. Sie hat, wenn nichts anderes vereinbart, auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Form zu erfolgen.
  13. Nutzungsrechte – Schutzrechte
    1. Der Lieferant gewährt uns das nicht-ausschließliche, übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Lieferungen und/oder Leistungen (auch in Teilen) des Lieferanten zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben.
    2. Der Lieferant stellt sicher, dass wir und unsere Kunden durch den Bezug, den Besitz, das Anbieten, die Benutzung, die Verarbeitung oder die Weiterveräußerung der Lieferungen und/oder Leistungen keine geistigen Eigentumsrechte Dritter im Ursprungsland des Lieferanten, in der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Gemeinschaft verletzen.
  14. Software
    1. Software ist uns auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbaren Code einschließlich Benutzerdokumentation zu liefern.
    2. Bei für uns individuell entwickelter Software ist uns der Quellcode mit einer Herstellerdokumentation zu überlassen.
    3. Der Lieferant beschafft und gewährt uns an für uns entwickelter Software und der dazu gehörigen Dokumentation und Teilen davon und an allen sonstigen Leistungsergebnissen ein unwiderrufliches, ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, jede bekannte Nutzungsart umfassendes Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur Umarbeitung, Vervielfältigung, Änderung, Erweiterung und Einräumung einfacher Nutzungsrechte an Dritte.
    4. Der Lieferant gewährleistet, dass kein Teil der an uns gelieferten Software zum Lieferzeitpunkt ein Schadprogramm enthält, das vorgesehen oder geeignet wäre von uns nicht autorisierte Vorgänge mit, an oder in unserem Computersystem auszulösen.
  15. Datenschutz
    1. Personenbezogene Daten sind vom Lieferanten unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und verarbeitet.
  16. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
    1. Gerichtsstand ist in Tübingen, Klageerhebung am Gerichtsstand des Lieferanten halten wir uns vor.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
    4. Sollten Teile einer Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Einkaufsbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

Kontakt

Porschestraße 18
71093 Weil im Schönbuch

Telefon: +49 1797525299
E-Mail: info@cncroboter.de

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