Lizenzvertrag ARRTSM Blackbox, AI-Packet, inklusive CAD/CAM/Simulation, Software und Algorithmen

Dieser Lizenzvertrag (im Folgenden „Vertrag“) wird zwischen dem jeweiligen Nutzer (nachfolgend „Lizenznehmer“) und

ARRTSM GmbH 

Lehräckerstraße 25

72135 Dettenhausen16 
                Deutschland


                www.cncroboter.de

(im Folgenden „ARRTSM“ genannt) geschlossen. Er regelt die Nutzung der durch ARRTSM angebotenen Software durch den Lizenznehmer.

Mit Installation der Software, Anfertigen einer Kopie oder jeder sonstigen Nutzung der durch ARRTSM angebotenen Softwareprodukte stimmt der Lizenznehmer den Bedingungen des Lizenzvertrags zu. Soweit der Lizenznehmer diesen vertraglichen Bestimmungen nicht zustimmt, ist er nicht berechtigt, die Software zu installieren, zu kopieren oder sonst zu nutzen.

Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers von diesen Bedingungen abweichen, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Bestellung auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, oder wenn ARRTSM deren Wirksamkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt worden ist, gelten neben diesen Vertragsbestimmungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARRTSM in ihrer jeweils aktuellen Version. Diese können jederzeit über ARRTSM bezogen werden. ARRTSM macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob aktuelle Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ARRTSM im Internet eingestellt worden sind.

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1       Vertragsgegenstand

1.1    ARRTSM räumt dem Lizenznehmer das auf die Laufzeit dieses Vertrags begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Angebot näher bezeichnete und mit dem Roboter-System ausgelieferte Software gemäß diesen Bestimmungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ARRTSM zu nutzen.

1.2    „Software“ i.S. dieses Vertrags bezeichnet die Softwareprodukte, Anwender Daten(NC, PLC, HMI), Software Quellcode der Steuerung zur Steuerung der Roboter die im Eigentum der ARRTSM stehen, als auch solche, die durch ARRTSM vertrieben werden, einschließlich der jeweiligen Programmdokumentationen, der Technischen Dokumentationen und aller Updates, welche über ARRTSM bezogen werden.

1.3    „Proprietäre Software-Komponenten“ umfasst die Software, welche im Eigentum von ARRTSM oder Partnern von ARRTSM steht, also weder freie Software ist, noch zu den Open-Source-Komponenten zählt.

1.4    Die Software kann Komponenten von Zulieferern enthalten (u.a. auch Open-Source-Komponenten), die in der Produktdokumentation bzw. der Technischen Dokumentation jeweils benannt werden. Soweit in den Softwareprodukten Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise (zusammenfassend „Hinweise“) enthalten sind, welche Komponenten anderer Anbieter oder Open-Source-Komponenten betreffen und welche ARRTSM beim Vertrieb dieser Produkte beibehalten muss, weist ARRTSM den Lizenznehmer hierauf gesondert hin. Die Hinweise können nach Ermessen von ARRTSM wie folgt überlassen werden: (i) durch automatische Integration in der Software oder den Installationsdetails; (ii) in der Programmdokumentation; (iii) in der Technischen Produktdokumentation; (iv) in den Readme- oder Hinweisdateien; (v) in einer als Anlage zu den Vertragsdokumenten beigefügten Liste. Den Anweisungen bzgl. dieser Komponenten ist Folge zu leisten. Soweit Software im Rahmen des rechtlich Zulässigen reproduziert wird, sind sämtliche Hinweise auf Rechte Dritter an geeigneter Stelle der Reproduktion oder der dazugehörigen Dokumentation so wiederzugeben sowie der dazugehörige Quellcode (falls ein solcher bereitgestellt wird) so beizufügen, wie es den jeweiligen Hinweisen und Vermerken der Lizenzgeber der Komponente entspricht bzw. durch ARRTSM vorgegeben wird.

1.5    Proprietäre Software wird in ausführbarer Form, also in Objektcode, geliefert. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Soweit es technisch nicht machbar ist, proprietäre Software ohne den Quellcode auszuliefern, ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, proprietäre Software über die in diesem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen definierten Ausnahmen hinaus zu verändern, oder sonst zu bearbeiten. Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben an der Software dürfen weder entfernt, noch verändert werden.

1.6    ARRTSM kann verlangen, dass der Lizenznehmer für die Nutzung der Software gem. den Bestimmungen dieses Vertrags, ob durch ARRTSM oder selbst, gebührenfreie, allgemein angebotene Lizenzen anderer Anbieter beschafft, soweit ARRTSM in vernünftigem Ermessen bestimmt, dass dieses zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen erforderlich sein sollte. Soweit der Lizenznehmer diese Lizenzen nicht beschafft, steht es ARRTSM frei, diesen Vertrag für die betreffende Software mit einer Frist von 30 (dreißig) Tagen schriftlich zu kündigen. Unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt wird, ist ARRTSM bei Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen, die sich mit dem Erwerb vorgenannter Lizenzen hätten vermeiden lassen, von jeder Freistellungspflicht entbunden.

1.7    Soweit der Lizenznehmer unter SharpZipLib, Ms-PL, GPLv2, LGPLv2,1, GPLv3 und LGPLv3 lizenzierten Code in Form von Binärdateien auf physikalischen Medien erhält, kann er hierfür eine Kopie des Quellcodes entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen über ARRTSM anfordern. Der schriftlichen Anfrage an ARRTSM sind folgende Angaben beizufügen: Name und Versionsnummer der lizenzierten Software, Name des Lizenznehmers, Ansprechpartner beim Lizenznehmer, Post- und E-Mail-Adresse. Es steht ARRTSM frei, eine Gebühr für die physikalischen Medien zu erheben. Über diese und das Zahlungsverfahren wird ARRTSM den Lizenznehmer vor dem Versenden des Mediums informieren. Die Anfrage des Lizenznehmers hat innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der letzten Lieferung des Produkts auf einem physikalischen Medium zu erfolgen.

2       Nutzungsumfang, Schutzrechte

2.1    Die Nutzung der Software ist auf die juristische Person beschränkt, auf welche der Lizenzvertrag ausgefertigt wurde.

2.2    Das Nutzungsrecht gilt ausschließlich in Bezug auf das jeweilige Roboter-System, mit welchem die Software ausgeliefert wird. Eine isolierte Nutzung der Software bzw. eine Nutzung in Verbindung mit anderen Geräten und Produkten ist dem Lizenznehmer nicht gestattet. Im Übrigen ergeben sich Umfang und Inhalt der Nutzung aus der Produktdokumentation, dem Produktdatenblatt und dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Die Software darf ausschließlich mit dem in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Roboter-System genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung, insbesondere eine Nutzung der Software als Stand-Alone-Produkt oder zusammen mit anderen Systemen, ist nicht gestattet.

2.3    Soweit aus Gründen der Interoperabilität nicht gesetzlich vorgesehen, ist das Reverse Engineering, sowie das Disassemblieren oder Dekompilieren der proprietären Software nicht gestattet.

2.4    Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die vertragsgegenständliche Software für Miet-, Timesharing-, Abonnement-, Hosting-, Application-Service-Providing- oder Outsourcing-Zwecke zu nutzen.

2.5    Die Software kann Technologien Dritter beinhalten. Technologien Dritter werden entweder gem. den Bestimmungen dieses Vertrags durch ARRTSM für den Lizenznehmer lizenziert, oder, soweit in den beigefügten Hinweisen (s. Ziff. 1.3) ausgeführt, gem. separater Lizenzbestimmungen („separat lizenzierte Software“) zur Verfügung gestellt. Die Rechte des Lizenznehmers hinsichtlich der separat lizenzierten Software werden durch diesen Vertrag nicht beschränkt. Die separat lizenzierte Software Dritter ist Teil der Software von ARRTSM und wird in folgender Form verwendet: (i) in unveränderter Form; (ii) als Teil der Software; (iii) in Übereinstimmung mit den Lizenzbestimmungen für die jeweilige Software. ARRTSM gewährt eine Haftungsfreistellung für die Software Dritter, die Teil der Software sind, soweit nicht die Eigentümer der separat lizenzierten Software in gleichem Maße wie ARRTSM Haftungsfreistellung für die Software im Rahmen dieses Vertrags gewähren müssen.

2.6    Der Lizenznehmer ist berechtigt, Open-Source-Komponenten ebenfalls in dem oben näher beschriebenen Umfang zu nutzen. Der Lizenznehmer kann an den Open-Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open-Source-Lizenzen abschließt. In diesem Fall wird die Nutzung der Open-Source-Komponenten nicht von diesem Vertrag geregelt, sondern allein durch die für die jeweilige Komponente geltenden Lizenzbestimmungen.

2.7  Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Open Source-Komponenten, die unter GNU General Public License (GPL), Boost License und SharpZipLib License lizenziert werden, entsprechend der jeweils geltenden Lizenzbestimmungen zu nutzen.

2.9    Der Lizenznehmer ist berechtigt, die proprietäre Software, die mit unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, zu analysieren und zu reengineeren, um die unter LGPL lizenzierten Programmbibliotheken bearbeiten und Fehler der proprietären Software beheben zu können. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Software, die mit unter LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt ist, ist in einer Anlage der Technischen Dokumentation beigefügt.

2.10 ARRTSM behält das Recht auf Prise Erhöhung bzw. Minderung, bei stärkerer Inflation/Deflation können auch kurzfristige Priese Feststellung kommen.

3       Vervielfältigungsrechte

3.1 Der Lizenznehmer darf auf keinen Fall die gelieferten Systeme vervielfältigen.

3.2 Darüber hinaus darf auch der Lizenznehmer keine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen.

3.3 Weitere Vervielfältigungen, zu denen insbesondere auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählt, dürfen nicht angefertigt werden.

3.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die gelieferte Software durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie die Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

3.5 Kommt der Lizenznehmer den vorgenannten Sorgfaltspflichten nicht nach, haftet er ARRTSM gegenüber für den hierdurch entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des üblichen Nutzungsentgelts für die Software, zuzüglich Umsatzsteuer.

4       Leistungen von ARRTSM

4.1    ARRTSM liefert die Software an den Lizenznehmer gemeinsam mit dem jeweiligen Roboter-System aus.

4.2    Die Verjährungsfrist für Mängel der Software beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dieses umfasst auch die Software-Komponenten Dritter, soweit diese Teile der Software sind und in unveränderter Form sowie in Übereinstimmung mit den lizenzrechtlichen Bedingungen der jeweiligen Komponente und aller weiteren Bestimmungen dieses Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genutzt werden.

5       Pflichten des Lizenznehmers

5.1    Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle einschlägigen Exportgesetze und –vorschriften Deutschlands, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderer, für den jeweiligen Einsatzort anwendbare Export- und Importgesetz uneingeschränkt einzuhalten.

5.2    Der Lizenznehmer wird insbesondere prüfen und sicherstellen, dass (i)die überlassene Software nicht für eine rüstungsrelevante, kern- oder waffentechnische oder sonstige militärische Bestimmung verwendet wird; (ii) keine Unternehmen und Personen, die in der US Denied Persons List (DPL) genannt sind, US-Ursprungswaren, -Software und –Technologie erhalten; (iii) keine Unternehmen und Personen, die in der US-Warning-List, der US-Entity List und US-Specially Designated Nationals List genannt sind, ohne Genehmigung US-Ursprungserzeugnisse erhalten; (iv) die Frühwarnhinweise der zuständigen deutschen Behörden beachtet werden.

6       Eigentumsrechte

6.1    Mit Lizenzierung der Software erwirbt der Lizenznehmer lediglich das Nutzungsrecht der Software. Im Übrigen verbleiben sämtliche Eigentums- und Verwertungsrechte an der Software ausschließlich bei ARRTSM und werden nicht übertragen.

6.2    Soweit die Software Komponenten anderer Hersteller enthält, stehen diesen die ausschließlichen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte hieran zu.

6.3    Die Rechte an den Open-Source-Komponenten richten sich nach den jeweils für diese geltenden Lizenzbestimmungen. Auf Ziff. 2.9 und 2.10 wird verwiesen.

7       Vertragsdauer

7.1    Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien bzw. mit Übergabe der Software auf dem Roboter-System oder jeder anderweitigen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in Kraft. Der Vertrag läuft zunächst auf unbestimmte Zeit.

7.2    Der Vertrag kann jederzeit durch ARRTSM bei Vorliegen eines wichtigen Grunds fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) der Lizenznehmer mit der Erfüllung einer wesentlichen Bestimmung oder Bedingung dieses Vertrags in Verzug ist und dieser Missstand nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die den Mangel darstellt, behoben wird; (ii) sich der Lizenznehmer mit einer fälligen Zahlung über einen Zeitraum von mehr als 14 (vierzehn) Tagen in Verzug befindet; (iii) gegen den Lizenznehmer Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, der Lizenznehmer zahlungsunfähig, bzw. ein Insolvenzverfahren gegen diesen eingeleitet wird; (iv) mit den Systemen Missbrauch getrieben wird, z.B. die Software unbefugt an Dritte weitergegeben wird, und/oder die Software entgegen den Bestimmungen des Lizenzvertrags und seiner Anlagen genutzt wird.

7.3    Mit Beendigung des Vertrags wird die Software deaktiviert. Sämtliche dem Lizenznehmer überlassenen Materialien, wozu insbesondere die Produktdokumentation, das Produktdatenblatt, sonstige technische Informationen und gelieferten Daten, sowie sämtliche Kopien, die von der Software im Ganzen oder einem Teil hiervon angefertigt wurden, sind an ARRTSM zurückzugeben oder zu zerstören. Der Lizenznehmer wird ARRTSM eine schriftliche Versicherung an Eides Statt zukommen lassen die bestätigt, dass die Rückgabe, bzw. Vernichtung, vollständig vollzogen wurde.

7.4    Der Lizenznehmer ist berechtigt, abtrennbare Open-Source-Komponenten abweichend von Ziff. 7.3 zu behalten bzw. zu sichern.

7.5    Insbesondere die Ziffern 2, 5, 6, 7 behalten auch nach Beendigung dieses Lizenzvertrags ihre Gültigkeit.

8       Datenschutz

8.1    Die durch den Lizenznehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten werden vertraulich und gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes, der Datenschutzgrundverordnung sowie des Telemediengesetzes verarbeitet.

8.2    Im Rahmen der Vertragsausführung wertet ARRTSM auch anonymisierte Zugriffsdaten auf die lizenzierten Produkte aus. Dieses dient der Produktverbesserung und der Produktweiterentwicklung.

8.3    Soweit Daten in nicht anonymisierter Form an Dritte zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen weitergeleitet werden, hat ARRTSM mit diesen Unternehmen Vereinbarungen geschlossen, welche den Anforderungen des Gesetzes an eine ordnungsgemäße Auftragsdatenverarbeitung entsprechen, oder aber, die Weiterleitung erfolgt aufgrund der Anweisung des Lizenznehmers.

8.4    Der Lizenznehmer hat jederzeit das Recht, Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Berichtigung zu verlangen. Dies schließt die Herkunft der Daten sowie die Empfänger, an welche Daten weitergeleitet worden sind, ein. Informationswünsche sind – unter möglichst genauer Angabe der Frage – an ARRTSM GmbH, Fronlachwiesen 2/3, 72135 Dettenhausen, Tel.: +49 179 752 5299, E-Mail: datenschutz@cncroboter.de, zu richten. ARRTSM wird die Anfrage so schnell wie möglich bearbeiten und versuchen, bestehende Bedenken auszuräumen.

9.5 Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg, www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de.

10     Schlussbestimmungen

10.1  Der Lizenznehmer anerkennt, dass Hersteller von Komponenten, welche gemeinsam mit der Software von ARRTSM ausgeliefert werden, Drittbegünstigte dieses Vertrags sind.

10.2  ARRTSM ist berechtigt, die Daten des Lizenznehmers zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der lizenzrechtlichen Bestimmungen auch an die Hersteller von mit der Software von ARRTSM ausgelieferten Komponenten weiterzuleiten.

ARRTSM Dream Maschine:

Freischaltung der Software erfolgt, nachdem alle Rechnungen des Projektes betreffend, beglichen wurden. Der Freischaltcode der Software wird daraufhin sofort zur Verfügung gestellt.

Der Lizenznehmer muss eine Versicherung in Höhe von 5 Millionen Euro abschließen, die den Verlust der ARRTSM BLACKBOX absichert.

Die ARRTSM BLACKBOX darf nicht von der Hardware getrennt werden.

Sonderentwicklungen müssen angefragt und lizensiert werden. Es besteht dabei kein Rücktrittsrecht von dem Vertrag, ansonsten behält sich ARRTSM GmbH vor eine Vertragsstrafe von 5 Millionen Euro zu verhängen.

Bei Kündigung des Lizenzvertrages, wird eine Einmalzahlung über 20 Jahre Lizenzkosten fällig. Diese ist 14 Tage nach Kündigung zu entrichten.

Anlagen:   Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Juni 2022

Kontakt

Porschestraße 18
71093 Weil im Schönbuch

Telefon: +49 1797525299
E-Mail: info@cncroboter.de

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